Sie sagen, "eigentlich ist mein Hund völlig harmlos, was soll ich da mit einer Hundehaftpflicht?"
Als Halter unterliegen Sie der "Gefährdungshaftung". Das heißt, Sie haften in jedem Fall für jeden Schaden Ihres Hundes zu 100% und es spielt dabei keine Rolle, wie Sie sich als Besitzer verhalten haben!
Kommt es also zu einem Zwischenfall, sind Sie als Hundehalter voll und ganz für Ihren Hund verantwortlich. Sie haften mit Ihrem Privatvermögen für alle Personen- und Sachschäden.
Im Rahmen Ihrer Privathaftpflicht sind lediglich Schäden von Kleintieren wie Katzen, Hamster o.ä. abgesichert, nicht aber die verursachten Schäden Ihres Hundes. Deshalb, unbedingt absichern!
Folgende Daten müssen an die örtlichen Behörden weitergegeben werden:
Außerdem ist, ebenfalls unabhängig von Rasse und Größe jeder Besitzer eines Hundes in Sachsen-Anhalt verpflichtet. Spätestens 3 Monate nach der Geburt des Hundes eine Hunde-Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Dies muß ebenfalls den örtlichen Ämtern nachgewiesen werden.
Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro bestraft werden.
Quelle: Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz - HundeG Landesrecht Sachsen-Anhalt)
§ 10 Meldepflicht
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme oder, wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist, innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des vierten Monats nach der Geburt bei der Stadt schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 3 muss die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
(2) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Hundehaltung bei der Stadt abzumelden. Im Falle einer Veräußerung sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 KAG-LSA handelt, wer
1. entgegen § 10 Abs. 1 bis 3 seine Meldepflichten nicht oder nicht innerhalb der dort benannten Frist erfüllt,
2. entgegen § 11 Abs. 3 die Hundesteuermarke nicht sichtbar anlegt,
3. entgegen § 11 Abs. 4 die Hundesteuermarke bei Beendigung der Hundehaltung nicht innerhalb von 14 Tagen an die Stadt zurückgibt. (2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.